[732] Nominalzinsfuß, bei Wertpapieren, insbes. bei Obligationen, das Verhältnis des Zinses zum Nennwert (s. d.). Von diesem weicht der wirkliche Zinsfuß, den der Inhaber des Papiers für die von ihm aufgewandte Summe bezieht, dann ab, wenn das Papier zu einem Kurs über oder unter pari erworben wurde. S. Kurs und Staatsschulden.