[818] Notōrisch (lat.), allgemein bekannt, offenkundig. Die Notorietät (Kundbarkeit) einer Tatsache hat zur Folge, daß sie keines besondern Beweises bedarf. N. sind die Tatsachen, die dem Gerichte vermöge der Allgemeinheit ihrer Beschaffenheit, wie z. B. Naturbegebenheiten, geschichtliche Ereignisse, allgemein anerkannte Erfahrungssätze, wissenschaftliche Wahrheiten u. dgl. (Menschen- und Volkskundigkeit), oder von Amts wegen bekannt sind (Gerichtskundigkeit, Offenkundigkeit). Die deutsche Zivilprozeßordnung (§ 291) und die österreichische (§ 269)[818] beschränken den Begriff der Offenkundigkeit auf Tatsachen, die dem Gericht offenkundig sind. Die Strafprozeßordnung tut der Notorietät überhaupt nicht Erwähnung. Jedoch ist es unzweifelhaft und auch vom deutschen Reichsgericht bereits anerkannt, daß auch im Strafprozeß notorische Tatsachen eines Beweises nicht bedürfen.