Notorisch

[142] Notorisch (v. lat.), 1) zu allgemeiner Kunde gekommen, allgemein bekannt; 2) im Proceß das, was dem Richter schon hinlänglich bekannt ist u. darum eines besonderen Zeugenbeweises nicht bedarf. Daher Notorietät, das allgemeine Bekanntsein, diese schließt jedoch den Gegenbeweis nicht aus.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 12. Altenburg 1861, S. 142.
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