[811] Notarbeit, nach der Seemannsordnung jegliche Arbeit, die zur Sicherung des Schiffes, seiner Besatzung und der Passagiere in dringender Gefahr notwendig ist. Sie ist auf Anordnung des Kapitäns auch außerhalb der üblichen Arbeitszeit von 810 Stunden vom Schiffsmann zu leisten und wird nicht wie die Überstundenarbeit besonders vergütet (Seemannsordnung, § 35, 41).