Notarbeit

[811] Notarbeit, nach der Seemannsordnung jegliche Arbeit, die zur Sicherung des Schiffes, seiner Besatzung und der Passagiere in dringender Gefahr notwendig ist. Sie ist auf Anordnung des Kapitäns auch außerhalb der üblichen Arbeitszeit von 8–10 Stunden vom Schiffsmann zu leisten und wird nicht wie die Überstundenarbeit besonders vergütet (Seemannsordnung, § 35, 41).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 811.
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