[821] Notweg, der Zugang zu einem Grundstück, den dessen Nachbarn einzuräumen haben, falls das Grundstück keine Verbindung mit einem öffentlichen Weg hat. Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch hat auch die Frage des Notweges geregelt. Nach § 917 ff. kann der Eigentümer des Grundstücks, dem die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege fehlt, von den Nachbarn verlangen, daß sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung gegen eine Geldrente dulden. Die Richtung des Notweges und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt. Hat der Grundstückseigentümer jedoch willkürlich die Verbindung mit dem öffentlichen Weg aufgehoben, so hat er keinen Anspruch auf einen N. In Österreich wurde durch Gesetz vom 7. Juli 1896 dem Eigentümer einer Liegenschaft in den Fällen, wo für Befriedigung des Wegebedürfnisses nicht die Voraussetzungen der Enteignung oder unentgeltlicher Gestaltung nach Bürgerlichem Gesetzbuch, § 365, oder nach sonstigem Gesetz vorliegen, die Möglichkeit eröffnet, die gerichtliche Einräumung einer Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz nachzusuchen. Vgl. Rüdenberg, Das Notwegrecht (Bonn 1905).