Obereigentum

[859] Obereigentum (Dominium directum), nach älterer juristischer Terminologie Bezeichnung für das nach [859] Abzug gewisser weitgehender dinglicher Nutzungs- und Gebrauchsrechte an einer Sache verbleibende Eigentumsrecht. Die Theorie vom geteilten Eigentum wurde besonders auf das Rechtsverhältnis am Lehngut und auf die verschiedenen Arten der bäuerlichen Leihe angewendet. Vgl. Lehnswesen, S. 335.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 859-860.
Lizenz:
Faksimiles:
859 | 860
Kategorien: