[434] Parentēl (lat. Parentela, »Linie«), im deutschen Rechte des Mittelalters die Gesamtheit der durch einen gemeinsamen Stammvater verbundenen Personen. Die erste P. bilden hiernach der Erblasser und seine Nachkommen, die zweite der Vater und die Geschwister des Erblassers nebst ihrer Nachkommenschaft. Hierauf gründete sich die namentlich im Lehnswesen (s. d.) übliche Parentelordnung (Parentelensystem, Lineal-Gradualerbfolge), wonach die Erbberechtigung sich nach der Nähe der P. und innerhalb der letztern durch Gradesnähe bestimmte. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat das Parentelsystem als gesetzliche Erbfolge (s. d.) angenommen. Unter Respectus parentelae verstand das römische Recht das Verhältnis derjenigen Seitenverwandten (Oheime, Tanten), die nur einen Grad von dem gemeinschaftlichen Verwandten entfernt sind, zu denjenigen (Neffen, Nichten), die mehrere Grade von jenem entfernt stehen. Dies Verhältnis begründete früher ein Ehehindernis zwischen den betreffenden Personen.