[713] Geschwister, die unmittelbar von Einem Elternpaar oder wenigstens von Einem Vater oder Einer Mutter Abstammenden. Erstere nennt man vollbürtige oder leibliche (germani), letztere halbbürtige (Halbgeschwister, consanguinei oder uterini). Nicht durch das Blut miteinander verwandte, sondern nur durch die Verheiratung des Vaters einerseits und der Mutter anderseits zusammengebrachte G. heißen Stiefgeschwister. Rechtlich besteht zwischen diesen keinerlei Verwandtschaft, während leibliche G. den nächsten Grad der Seitenverwandtschaft bilden. Die Ehe zwischen den Geschwistern ist nach den Gesetzen aller zivilisierten Völker untersagt. Fleischliche Vermischung zwischen ihnen ist als Blutschande (s.d.) strafbar. G. sind von der Pflicht, gegeneinander Zeugnis abzulegen, frei und können, wenn sie untereinander ein Verbrechen durch Verheimlichung oder durch Verhelfen zur Flucht begünstigt haben, nicht bestraft werden. Erbberechtigt sind die G. untereinander nur, wenn weder Abkömmlinge noch die beiden Eltern des Erblassers leben (Bürgerliches Gesetzbuch, § 1925 Abs. 2), auf den Pflichtteil (s.d.) haben sie keinen Anspruch (§ 2303). Ebensowenig sind sie gegenseitig verpflichtet, sich im Falle der Bedürftigkeit zu unterstützen (§ 1601).