[455] Parlamentär (franz. parlementaire), Personen, die den offiziellen Verkehr zwischen kriegführenden Heeren oder Teilen desselben zu vermitteln haben, die als bevollmächtigte Abgesandte des einen Heeres bei dem andern erscheinen, um Unterhandlungen zu führen, Mitteilungen zu überbringen etc. Der P. und seine Begleiter sind unverletzlich, falls er als solcher äußerlich deutlich erkennbar ist (Parlamentärflagge, weiße Fahne, Horn- und Trompetensignale, Trommelwirbel) und seine Parlamentärstellung nicht mißbraucht (Spionage, Anzettelung von Verschwörung etc.). In solchen Fällen kann er gefangen gehalten, ja sogar kriegsrechtlich verurteilt werden. Nur ausnahmsweise wird ein P. und dann gewöhnlich mit verbundenen Augen durch die Vorpostenlinie eingelassen und zu höhern Führern gebracht; gewöhnlich muß er Briefe etc., die er bringt, dem Offizier der ersten Feldwache, auf die er trifft, übergeben und außerhalb der Postenlinie die Antwort abwarten. Kein Befehlshaber ist verpflichtet, einen P. des Feindes zu empfangen; die Abweisung des Parlamentärs darf aber[455] keinen Angriff auf ihn enthalten. Beim Empfang sind gewisse Formen, die im Interesse der Sicherheit des Parlamentärs und des ihn empfangenden Feindes liegen, streng zu beobachten. In diesem Sinne wurde das Recht der Parlamentäre in der Haager Landkriegsrechts-Konvention geregelt. Vgl. »Kriegsgeschichtliche Einzelschriften«, Heft 31: Kriegsgebrauch im Landkriege (Berl. 1902).