Pfarrwahl

[692] Pfarrwahl, der Akt, durch den die Einzelgemeinde ihren Pfarrer erhält. Das Recht dazu stand ursprünglich bei der Gemeinde oder ihrer Vertretung im Presbyterium (s. d.), später beim Bischof (s. d.) oder seinem Kapitel (s. d.), bez. dem Patron (s. d.). Die deutsche Reformation übertrug das bischöfliche Kollationsrecht auf den Landesherrn. Hier und da steht aber auch der Gemeinde das Recht der Präsentation (s. d.) oder geradezu der freien Wahl zu.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 15. Leipzig 1908, S. 692.
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