[869] Pietätsgefühl bedeutet als Gegenstand des Rechtsschutzes die gemütlich betonte Erinnerung an Verstorbene. Daher wird nicht nur die Beschimpfung des Andenkens Verstorbener als Beleidigung der überlebenden Angehörigen (s. Beleidigung), sondern auch die Störung der Totenruhe oder des Gräberfriedens (s. d.) unter gewissen Voraussetzungen als Religionsvergehen gestraft.