[172] Portofreiheit, die Befreiung gewisser Gattungen von Postsendungen von der Portozahlung. Nach dem Gesetz vom 5. Juni 1869 ist die Befreiung von Portogebühren in Deutschland nur den regierenden Fürsten, deren Gemahlinnen und Witwen verblieben. Außerdem genießen P. nur Sendungen, die in reinen Reichsdienstangelegenheiten ausgetauscht werden. Die Beförderung der portofreien Sendungen verursacht der deutschen Reichspost etwa 15 Mill. Mk. Kosten. Im internationalen Postverkehr richten sich die Bestimmungen über P. nach den Postverträgen. Die nach der Haager Friedenskonferenz (1899) von kriegführenden [172] Staaten zu errichtenden Auskunftsstellen für Kriegsgefangene genießen P. und die von Kriegsgefangenen ausgehenden oder an sie gerichteten Briefe, Postanweisungen, Geldsendungen und Pakete sind von allen Postgebühren befreit. Die deutschen Reedereien befördern Privatpakete bis 10 kg an Marineangehörige im Ausland frachtfrei.