[226] Postverträge, Grundlagen für den internationalen Postverkehr, bestehend in Staatsverträgen (Postverträgen), Konventionen (Übereinkünften) und Übereinkommen (Abkommen) mit andern Staaten, Abkommen und Vereinbarungen mit Dampfschiffsgesellschaften und Spediteuren. Unter Postvertrag versteht man einen in der völkerrechtlich hergebrachten Form abgeschlossenen Staatsvertrag zwischen souveränen Staaten über die gegenseitigen Postbeziehungen, während die nicht in die feierliche Form eines Staatsvertrags gekleideten Vereinbarungen als Abkommen und Übereinkommen bezeichnet werden, was jedoch nicht ausschließt, daß auch einzelne Übereinkommen in der Form eines Staatsvertrags abgeschlossen sind. Die Staatsverträge, deren wichtigster der Weltpostvertrag ist, sind für sämtliche Reichsangehörige bindend. Von den seitens der deutschen Reichspost mit Staaten abgeschlossenen Verträgen und Abkommen sind zurzeit gegen 50, von den Vereinbarungen mit Dampfschiffsgesellschaften etc. gegen 30 in Kraft. Die Abschließung von Postverträgen steht in Deutschland dem Reiche zu, jedoch können Bayern und Württemberg ihren unmittelbaren Verkehr mit fremden Nachbarstaaten selbständig regeln.