[218]Postdampfer, s. Post, S. 212. P. befördern Post und Reisende meist auf Grund von Verträgen mit ihren Regierungen und sind dann zur Führung einer besondern Postflagge berechtigt.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 218.