[221] Postliminĭum (v. lat. limen, die Schwelle), Rückkehr (»hinter die Türschwelle«, d. h. nach Hause); daher Jus postliminii, bei den Römern das Recht eines aus Kriegsgefangenschaft oder Verbannung heimkehrenden Bürgers, in alle frühern Rechtsverhältnisse mit rückwirkender Kraft wieder einzutreten. Im modernen Völkerrecht versteht man unter P. die Wieder herstellung des frühern Rechtszustandes in einem vorübergehend vom Feinde besetzten und nun unter die rechtmäßige Staatsgewalt zurückkehrenden Landesteil. In einem solchen Falle bleiben nur die ordentlichen Regierungshandlungen in Kraft, die der Okkupant nach Lage der Verhältnisse vorzunehmen hatte, Verfügungshandlungen dagegen, die er im Widerspruch mit dem rechtlich bestehen gebliebenen Eigentumsrecht etwa vorgenommen hat, braucht er nicht anzuerkennen. Vgl. Störk, Das P. im Völkerrecht (in den »Juristischen Blättern«, 1881).