[34] Verbannung (Relegatio), die Verweisung einer Person aus einem bestimmten Ort oder Lande, sei es, daß der Verbannte dabei in der Wahl seines anderweiten Aufenthaltsortes unbeschränkt, sei es, daß ihm ein bestimmter Aufenthaltsort angewiesen ist, woselbst er zwangsweise festgehalten wird, wie dies[34] z. B. bei der mittelalterlichen Verstrickung oder Konsination (s. d.) gebräuchlich war und bei der modernen Deportation der Fall ist. Die V. kommt bei den einzelnen Völkerschaften in verschiedenartiger Anwendung vor, indem sie nicht überall den Charakter einer eigentlichen Strafe hatte (s. Exil). Im modernen Straf- und Polizeirecht findet sich dieselbe nur noch in der Form der Deportation (s. d.) und der Ausweisung (s. d.).