[412] Prüfungstermin, im Konkurs (s. d.) der zur Prüfung der angemeldeten Konkursforderungen bestimmte Termin vor dem Konkursgericht. Nach der Deutschen Konkursordnung (§ 138 ff.) werden die innerhalb der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen in dem allgemeinem P. geprüft. Die später angemeldeten Ansprüche kommen in dem allgemeinen P. nur dann zur Prüfung, wenn weder der Konkursverwalter noch ein Gläubiger Widerspruch dagegen erhebt. Die nicht im allgemeinen P. geprüften Forderungen sind in einem besondern P. zu prüfen, dessen Kosten den betreffenden Gläubigern zur Last fallen. Jede einzelne Forderung ist nach Betrag und Vorrecht zu erörtern. Der Gemeinschuldner hat sich über die angemeldeten Forderungen zu erklären. Eine Forderung ist festgestellt, wenn weder ein Gläubiger noch der Konkursverwalter Widerspruch dagegen erhebt. Dann wird sie in die Konkurstabelle eingetragen. Vgl. Feststellung der Konkursforderungen. Das im P. stattfindende Verfahren heitzt Prüfungsverfahren.