Prinzessinnensteuer

[351] Prinzessinnensteuer (Fräuleinsteuer), die bei Vermählung einer Tochter des Herrscherhauses von den Untertanen zur Beschaffung der Aussteuer zu entrichtende Abgabe, gründet sich auf einen Grundsatz des mittelalterlichen Lehnrechts, wonach die Vasallen ihrem Lehnsherrn in drei bestimmten Fällen, bei einer Auslösung aus der Gefangenschaft, bei der Verheiratung einer Tochter und bei der Wehrhaftmachung des Sohnes, zu einer besondern Steuer verpflichtet waren. Später ging diese Pflicht in den Territorien auf die Landstände über und hat sich teilweise bis in die neueste Zeit erhalten (s. Apanage). In Preußen haben die Könige die P. in jedem Einzelfall, aber unter Vorbehalt des Rechts für künftige Fälle, erlassen; zuletzt ist dies 1865 bei Vermählung der Prinzessin Alexandrine durch König Wilhelm k. geschehen. In Mecklenburg wurde gemäß den Bestimmungen der Erbvergleiche 1904 die P. von den Ständen gefordert und bezahlt, als sich die Prinzessin Cecilie mit dem Kronprinzen des Deutschen Reiches verlobte.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 351.
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