Apanage

[608] Apanage (franz., spr. -āsch', neulat. apanagium oder apanamentum, von appanare, soviel wie Brot [panis] oder Unterhalt geben), die zum standesmäßigen Unterhalt der nicht regierenden Mitglieder eines fürstlichen Hauses bestimmte Ausstattung. Die Einrichtung der A. ist durch die Erstgeburtsordnung (Primogenitur) rechtlich bedingt und auch geschichtlich auf diese zurückzuführen (ubi primogenitura, ibi apanagium). Dem Bedürfnis, die bei der Unteilbarkeit des Landes von der Regierungsnachfolge ausgeschlossenen Prinzen und Prinzessinnen zu versorgen, wurde in älterer Zeit durch sogen. Paragien (neulat., partagium), d.h. durch die Überweisung von Land und Leuten, Rechnung getragen, während jetzt dem schon in der Goldenen Bulle anerkannten Versorgungsanspruch der nicht regierenden fürstlichen Personen durch die Verwilligung von Renten Genüge geschieht. Die Höhe dieser A. und die vermögensrechtliche Stellung der »apanagierten« Prinzen und Prinzessinnen überhaupt ist in den einzelnen Staaten teils durch das Grundgesetz, teils durch besondere Gesetze, teils durch Hausgesetze und Herkommen bestimmt. Ein Anspruch auf A. steht nur ebenbürtigen Mitgliedern des Hauses zu. Es sind aber in Ansehung der A. zwei Systeme zu unterscheiden, je nachdem die Linien oder die einzelnen fürstlichen Personen ausgestattet werden. Nach dem ersten System (Vererbungssystem), das z. B. in Bayern, Sachsen, Württemberg und Waldeck besteht, ist die A. für die Linie bestimmt. Die Kinder bekommen bei Lebzeiten des Vaters keine besondere A., bei seinem Tod aber wird die A. unter dessen ebenbürtige Kinder verteilt, und sie bleibt im Erbgang, bis die Linie ausgestorben ist. Nach dem zweiten System (Heimfallssystem), wie es z. B. in Baden und in Oldenburg Rechtens ist, werden die einzelnen fürstlichen Personen in der Regel von dem Zeitpunkte der Volljährigkeit an besonders ausgestattet, und die A. fällt mit dem Tode des Apanagierten heim. Auch die direkten Nachkommen des regierenden Herrn, insbes. auch der Thronfolger, haben in manchen Staaten, z. B. in Bayern, den Anspruch auf A., während sie in andern bei Lebzeiten des Vaters von diesem unterhalten werden müssen. Die Prinzessinnen werden, solange sie unvermählt, entweder aus der A. der Linie erhalten. oder sie empfangen eine besondere A., in diesem Fall oft Sustentation genannt. Im Falle der Verheiratung haben sie einen Anspruch auf Aussteuer (Prinzessinnen-, Fräuleinsteuer); die Witwe des Monarchen wie diejenige eines nachgebornen Prinzen haben ein Wittum zu beanspruchen. A., Fräuleinsteuer und Wittum, die regelmäßig in einer Geldrente, zuweilen aber auch in den Einkünften von Liegenschaften bestehen, haften je nach der in den einzelnen Staaten bestehenden Einrichtung auf dem Kronfideikommißgut, dem Kammer- oder Domänenvermögen, auf der Staatskasse oder auch auf der Zivilliste des regierenden Herrn. Ähnliche Verhältnisse finden sich auch in den mediatisierten fürstlichen Häusern. In Familien, die ein Familienfideikommiß errichtet haben, hat der Fideikommißinhaber zuweilen an die von der Fideikommißerbfolge ausgeschlossenen Familienglieder Apanagen zu deren standesmäßigem Unterhalt zu entrichten. Die Größe dieser Bezüge richtet sich nach dem Statut, Hausgesetz u. Familienherkommen. Eine besondere Apanagensteuer besteht in Württemberg seit 1821. Vgl. Heffter, Die Sonderrechte der souveränen und mediatisierten Häuser Deutschlands (Berl. 1871); Schulze, Die Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser (Jena 1862–83, 3 Bde.).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 608.
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