[359] Privatrecht (Jus privatum), im objektiven Sinne der Inbegriff derjenigen erzwingbaren Satzungen, die sich auf solche Lebensverhältnisse beziehen, in denen der Mensch als Einzelner seinen Mitmenschen als Einzelnen gegenübersteht; im Gegensatz zum öffentlichen Recht (Jus publicum), das die Verhältnisse der einzelnen untereinander als Staatsglieder und des Staates im ganzen regelt. Im subjektiven Sinn ist ein P. diejenige Befugnis des einzelnen, die unter staatlichem Schutz steht und erzwingbar ist. von der jedoch der Berechtigte nach seinem Belieben Gebrauch machen kann oder nicht (s. Recht). Unter deutschem[359] P. versteht man das in Deutschland bis 1900 geltende und durch die Ausführungsgesetze zum Teil auch noch für die Zukunft in Geltung bleibende P., soweit es einheimischen Ursprungs ist, im Gegensatz zu den in Deutschland rezipierten fremden Rechten. Diejenigen Rechtsnormen, die bei der Beurteilung von Rechtsverhältnissen maßgebend sind, die in einem andern Staats- oder Rechtsgebiet entstanden als in demjenigen, wo sie zum Gegenstand einer rechtlichen Entscheidung werden, bezeichnet man als internationales P. oder als die Rechtsgrundsätze über die Kollision der Statuten (s. Internationales Recht und Kollision).