[226]Rückwärtsrichten, beim Exerzieren Rückwärtsbewegung des einzelnen Mannes und einer Abteilung zu Fuß durch taktmäßiges Zurücktreten unter Beibehalt der Front, 1905 abgeschafft.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 17. Leipzig 1909, S. 226.