Rate

[613] Rate (v. lat. rata pars), ein festgesetzter Teil, besonders bei regelmäßig wiederkehrenden Abzahlungen einer Schuld, z. B. bei Abzahlungsgeschäften (s. d.); daher Ratenzahlung, allmähliche Tilgung einer Geldschuld in bestimmten Teilbeträgen. Die Ausstellung eines sogen. Ratenwechsels, d. h. eines Wechsels, dessen Wechselsumme in mehrere an verschiedenen Verfalltagen zahlbare Beträge zerlegt erscheint, ist nach Artikel 4 der Wechselordnung unzulässig (»die Zahlungszeit kann für die gesamte Geldsumme nur ein und dieselbe sein«); ebenso in Österreich. Vgl. auch Pro rata.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 613.
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