[649] Reallast, Belastung eines Grundstücks zugunsten einer bestimmten Person oder des jeweiligen Eigentümers eines andern Grundstücks mit der Pflicht an den Berechtigten, aus dem Grundstücke wiederkehrende Leistungen zu entrichten (§ 1005 des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches). Dem römischen Rechte war die R. fremd; sie ist aus der eigentümlichen Stellung des Grundbesitzes im politischen und wirtschaftlichen Leben des Mittelalters hervorgegangen, die zur Verknüpfung mannigfacher Leistungen mit dem Grund und Boden führte. Besonders die Rechte und Gerechtsame des Grundherrn (s. Grundherrschaft) und des Schutzherrn beschwerten den bäuerlichen Besitz mit Verpflichtungen zu Geld- und Naturalleistungen und Diensten; aber auch zugunsten kirchlicher Einrichtungen wurden solche Lasten, z. B. Zehnten (s. d.), auf die Grundstücke gelegt, und endlich wurde die R. in der Form des Rentenkaufs auch den Zwecken des Kreditverkehrs dienstbar gemacht. Das Bürgerliche Gesetzbuch faßt die R. als dingliches Recht auf und ebenso die Haftung für die einzelnen Leistungen als dingliche Belastung, gleichzeitig macht es aber auch den Eigentümer für die während seiner Besitzzeit fällig werdenden Leistungen persönlich haftbar, bei Teilung des belasteten Grundstücks haften die Eigentümer der einzelnen Teile als Gesamtschuldner. Zur Entstehung gelangt die R. mit Ausnahme des Überbaues (s. d.) durch Einigung und Eintragung ins Grundbuch. Eine zugunsten einer bestimmten Person bestehende R. kann veräußert werden, falls nicht der Anspruch auf die einzelnen Leistungen seiner Natur nach, z. B. das Altenteilsrecht (s. Altenteil), unübertragbar ist. Ist der Berechtigte unbekannt, so kann er, wie beim Vorkaufsrecht (s. d.), im Wege des Aufgebotsverfahrens (s. d.) ausgeschlossen werden. Aufgehoben wird die R. durch Wegfall des berechtigten oder belasteten Grundstücks, wozu noch ihre Löschung im Grundbuch kommen muß. Der Anspruch auf die einzelnen Leistungen verjährt vier Jahre nach seinem Entstehen. Bei der Zwangsversteigerung des Grundstücks erlöscht die R. mit Ausnahme des Altenteils durch den Zuschlag des belasteten Grundstücks, es sei denn, daß sie bei Feststellung des geringsten Gebotes berücksichtigt wurde. Landesrechtlich endigt die R. durch Ablösung, d. h. durch Zahlung des Kapitalwertes der Lasten der Berechtigten. Überhaupt machte das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch zugunsten der Landesgesetzgebung bezüglich der R. weitgehende Vorbehalte. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat nur die Verhältnisse der privatrechtlichen Reallasten geregelt, die öffentlich-rechtlichen Reallasten (Bodenzins, Kommunalabgaben etc.) unterliegen ausschließlich den Bestimmungen der Landesrechte.