Rechtsschutzanspruch

[669] Rechtsschutzanspruch wird der angeblich dem Staate gegenüber bestehende Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz durch die Gerichte genannt. Ob ein besonderer Anspruch dieser Art, wie Professor Wach in Leipzig unter vielfacher Zustimmung behauptet, wirklich besteht, ist sehr bestritten.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 669.
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