Professor

[368] Professor (lat.), bei den alten Römern der Kaiserzeit öffentlich vortragender Lehrer, besonders der Grammatik und Rhetorik; seit Aufkommen der Universitäten soviel wie Doktor, erst etwa seit 1600 amtlicher Titel der öffentlichen Lehrer an Universitäten, im Unterschiede von den bloß Graduierten (Doktoren, Lizenziaten). An deutschen Hochschulen heißen die für bestimmte Fächer angestellten Hauptlehrer gewöhnlich ordentliche (öffentliche) Professoren (professores ordinarii, p. publici ordinarii), im Gegensatz zu den außerordentlichen (p. extraordinarii), die zumeist nicht Inhaber eines ständigen Lehrstuhls (Nominalprofessur, s. unten) und nicht stimmberechtigte Mitglieder der Fakultätskollegien sind. Zu Honorarprofessoren (p. honorarii) werden öfter angesehene Beamte oder Gelehrte (z. B. die Generalsuperintendenten in der theologischen Fakultät) ernannt. Sie erhalten damit, ohne der eigentlichen Fakultät anzugehören, das Recht, an einer Universität zu lehren. In neuerer Zeit erhalten auch verdiente Lehrer an höhern Schulen, Konservatorien, Kunstakademien etc. den Professortitel. In Preußen wurde durch königliche Erlasse vom 28. Juli 1892, 27. Mai 1895 (für Landwirtschaftsschulen) und 27. Jan. 1898 (für sonstige höhere Fachschulen) bestimmt, daß den Oberlehrern (s. d.) bis zu einem Drittel der Gesamtzahl der Charakter »P.« und, sofern sie nach dem 30. Lebensjahr eine zwölfjährige Dienstzeit, in die auch etwa nicht im öffentlichen Dienste zugebrachte Zeit eingerechnet werden darf, zurückgelegt haben, der persönliche Rang eines Rates vierter Klasse verliehen werden kann. Nach den Erlassen von 1892 sollte nur der Hälfte dieser charakterisierten Professoren, seit 1898 kann allen der bezeichnete höhere Rang zuteil werden. Ähnliche Vorschriften oder wenigstens ähnliche Praxis gilt gegenwärtig in den meisten deutschen Staaten. In Baden tragen alle fest angestellten Lehrer der Mittelschulen (höhern Lehranstalten) den Amtstitel P.-Professur (neulat.), das Amt oder die Stelle eines Professors; Nominalprofessur, Professur mit einer bestimmten Lehraufgabe (Professur der Dogmatik, der Kirchengeschichte, des römischen, deutschen Kirchenrechts etc.), daher Lehrstuhl des im Studienplan der Hochschule vorgesehenen ordentlichen Lehrers eines einzelnen Wissenszweiges. Vgl. Bornhak, Die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer in Preußen (Berl. 1901).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 368.
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