Rechtsverweigerung

[670] Rechtsverweigerung (Justizverweigerung), die Weigerung eines Gerichts, in einem gegebenen Falle die Rechtspflege auszuüben. Eine solche kann auch dadurch erfolgen, daß die richterliche Verfügung fortwährend hinausgeschoben wird (Justizverzögerung). Abhilfe ist in solchem Falle mittels Beschwerde an die vorgesetzte Dienstbehörde, nötigenfalls bei dem Justizministerium, zu suchen. Nach der deutschen Reichsverfassung (Artikel 77) liegt es dem Bundesrat ob, im Fall einer R., wenn auf anderm Wege Hilfe nicht erreicht werden kann, Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen und darauf die gerichtliche Hilfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 670.
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