[787] Religionsfreiheit, das Recht des einzelnen, sich öffentlich zu irgend einer Religion zu bekennen und ihren Kultus auszuüben, ohne daß ihm ein staatsbürgerlicher Nachteil daraus erwächst (s. Glaubensfreiheit). Vgl. Bluntschli, Geschichte des Rechts der religiösen Bekenntnisfreiheit (Elberf. 1867).