[787] Religionsfriede, ein in Religionsangelegenheiten geschlossener Friede, so der 1532 zu Nürnberg zwischen Kaiser Karl V. und den Protestanten geschlossene Friede, dann der Augsburger R. von 1555 (s. Reformation). Allgemeiner die ungehinderte Betätigung der religiösen Überzeugung durch gemeinsame Gottesverehrung. Es handelt sich dabei weniger um die durch die Verfassungen gewährleistete »Freiheit des religiösen Bekenntnisses« (preußische Verfassung, Art. 12), als vielmehr um den Schutz der vom Staat anerkannten oder geduldeten Religionsgesellschaften gegen Angriffe von Angehörigen andrer Religionen und Konfessionen. Störung des Religionsfriedens wird im deutschen Reichsstrafgesetzbuch (§ 166, 167) in vier Fällen unter Strafe gestellt: 1) Öffentliche Beschimpfung einer Religionsgesellschaft, ihrer Einrichtungen oder Gebräuche; nicht der Glaubenssätze sowie der verehrten Personen und Gegenstände. Strafbar ist daher die Beschimpfung der katholischen Reliquienverehrung, doch nicht die des heiligen Rockes in Trier; die Beschimpfung Luthers ist nur, soweit sie als mittelbare Beschimpfung der evangelischen Kirche erscheint, strafbar. 2) Beschimpfender Unfug in Kirchen etc. dieselbe Strafe. 3) Hinderung an der Ausübung des Gottesdienstes. 4) Hinderung oder Störung des Gottesdienstes durch Erregung von Lärm oder Unordnung. Strafe in allen vier Fällen: Gefängnis bis zu 3 Jahren. Viel weiter geht das österreichische Recht (Strafgesetzbuch, § 122). Es bedroht mit Strafe außer der Störung der Religionsübung auch die öffentliche Bezeigung von Verachtung gegen die Religion sowie den Versuch, Unglauben zu verbreiten; die Strafe steigt unter erschwerenden Umständen bis zu schwerem Kerker von 10 Jahren.