[33] Religionsfreiheit, das in einem Staate jeder religiösen Gesellschaft zustehende Recht des freien Bekenntnisses ihrer Lehre u. der öffentlichen Übung ihres Cultus, so wie das Recht jedes Einzelnen, wegen seines religiösen Bekenntnisses von dem Genusse u. der Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte nicht ausgeschlossen od. in derselben irgendwie beschränkt zu sein. Toleranz (s.d.) u. Gewissensfreiheit, d.h. das Recht, wegen seines religiösen Bekenntnisses nicht verfolgt u. zu einem andern Bekenntnisse gewaltsam gezwungen zu werden, sind die negativen Bestandtheile derselben; sie selbst ist erst da vollständig vorhanden, wo der Unterschied des religiösen Bekenntnisses keinen Unterschied in den positiven staatsbürgerlichen Berechtigungen begründet. R. schließt also die Herrschaft einer Staatskirche aus u. bedingt eine, von der Rücksicht auf eine solche herrschende Kirche unabhängige Organisation des Staats. Bei dem großen Einfluß, welchen religiöse Lehren u. Pflichten auf die Denk- u. Handlungsweise ihrer Bekenner haben, gestaltet sich die Frage nach dem Maße der positiven R. nicht in allen Fällen gleich einfach, wie verwerflich auch Unduldsamkeit u. Verfolgungssucht unter allen Umständen sind; u. deshalb versteht man unter R. häufig entweder nur die Gewissensfreiheit od. die gleiche staatsbürgerliche Berechtigung der verschiedenen Confessionen einer u. derselben Religion, wie z.B. der Protestanten u. Katholiken.