Rittergüter

[17] Rittergüter (Praedia nobilia s. equestria), ursprünglich solche Güter, deren Eigentümer Ritterdienste leisteten (ursprünglich persönliche Leistungen, später auch Geldleistungen, daher die Ritterpferdgelder) und mancherlei Vorrechte genossen. Diese Vorrechte, deren Besitz ursprünglich Ritterbürtigkeit bedingte, wurden mit der Zeit als Zubehör der R. selbst angesehen (nobilitas realis). Zu ihnen gehörten vorzugsweise Befreiung von Lasten (Steuern, Einquartierung, Fronen etc.), für die der Ritterdienst ehemals als Äquivalent gegolten hatte, ferner Landstandschaft, Patrimonialgerichtsbarkeit, Patronat, höherer Gerichtsstand, Jagdgerechtigkeit, Fischerei, Baugerechtigkeit, Mühlenzwang und andre Bannrechte. Die neuere Zeit hat diese Vorrechte beseitigt; während früher nur Adlige R. besitzen konnten, dürfen jetzt auch Bürgerliche dergleichen erwerben; jedoch werden heute noch in Preußen wegen ihrer Bedeutung für ständische und landschaftliche Wahlen Verzeichnisse der Rittergüter, sogen. Rittergutsmatrikeln, geführt, soweit sie besondere ständische Rechte besessen haben.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 17. Leipzig 1909, S. 17.
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