[737] Schenkungssteuer, eine Verkehrssteuer (s. d.), welche die Schenkungen beweglichen oder unbeweglichen [737] Vermögens unter Lebenden trifft. Sie ist eine notwendige Ergänzung zur Erbschaftssteuer (s. d.), die durch Schenkungen umgangen werden könnte. Fast alle deutschen und viele auswärtige Staaten haben die S. In Preußen, in dem neuen Erbschaftssteuergesetz des Deutschen Reiches vom 3. Juni 1906, in Baden (Gesetz vom 14. Juni 1899) und in der Hauptsache auch in Württemberg und Hessen werden die Sätze der Erbschaftssteuer, in Bayern die Sätze der Besitzveränderungssteuer mit 1 Proz. bei Schenkungen zwischen Ehegatten, Geschwistern, Verwandten und Stiefverwandten in auf- und absteigender Linie, 2 Proz. bei sonstigen Schenkungen von Immobilien, 3 pro Mille bei Mobilien angewendet. In Sachsen werden Schenkungen wie Erbschaften behandelt, nur daß bei solchen Schenkungen, für die bei letztwilliger Zuwendung Steuerbefreiung eintreten würde, 1 pro Mille des Wertes der Schenkung erhoben wird. In Elsaß-Lothringen besteht noch die französische Einregistrierungssteuer; sie ist nach Verwandtschaftsgraden abgestuft und beträgt bei Schenkungen außerhalb des Ehevertrags 2,59 Proz., bei Schenkungen im Ehevertrag 1,256 Proz.