Ehevertrag

[409] Ehevertrag (Heiratsbrief, Ehebrief, Ehepakten, Eherezeß, Pactum sponsalium, Pacta dotalia), ein zwischen Brautleuten errichteter Vertrag, in dem sie sich die Ehe versprechen, die vermögensrechtlichen Verhältnisse sowohl für die Dauer der Ehe als auch für die Zeit nach Auflösung derselben festsetzen und andre Wirkungen der Ehe, z. B. Kindererziehung, regeln. Mit dem E. verbindet sich häufig ein Erbvertrag (s. d.). Nach dem Sprachgebrauch des Bürgerlichen Gesetzbuches sind Eheverträge nur diejenigen Verträge, welche die güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten regeln (§ 1432). Ein solcher E. kann vor und nach Eingehung der Ehe geschlossen werden und ist bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor Gericht oder vor einem Notar zu errichten (§ 1434). Eine öffentliche Bekanntmachung ist zwar nicht vorgeschrieben, doch können Dritten gegenüber aus einer vertragsmäßigen Ausschließung oder Änderung des gesetzlichen Güterstandes Einwendungen gegen ein zwischen ihm und einem der Ehegatten vorgenommenes Rechtsgeschäft nur hergeleitet werden, wenn zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts die Ausschließung oder Änderung in das Güterrechtsregister (s. d.) eingetragen war (§ 1435). Das Güterrecht kann im E. nur dann durch Verweisung auf ein nicht mehr geltendes oder ausländisches Gesetz bestimmt werden, wenn der Ehemann beim Vertragsschlusse seinen Wohnsitz im Ausland hatte (§ 1433). Vgl. auch Ehegüterrecht.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 409.
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