[786] Schikaneverbot, Untersagung einer Rechtsausübung, die nach der ganzen Sachlage für den Berechtigten gar kein Interesse haben kann, sondern nur den Zweck hat, einem andern Schaden zuzufügen. Schon das Römische und später das Gemeine Recht hatten den Satz: wer sein Recht ausübt, ist so lange nicht verantwortlich für den Schaden, den er dem Nächsten zufügt, als die Rechtsausübung nicht lediglich deshalb geschieht, um diesem andern zu schaden. Diesen Grundsatz hat das Bürgerliche Gesetzbuch im § 226 übernommen, indem es sagt: Die Ausübung eines Rechtes ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem andern Schaden zuzufügen. S. auch Schikane und die dort angeführten Schriften.