[794] Schildwache, soviel wie Wachtposten, d.h. Posten im Garnisonwachtdienst und in dem diesem gleichgestellten innern Wachtdienst bei der Unterkunft im Felde. Als Posten sind nur Mannschaften anzusehen, die im Garnisonwachtanzug mit der Verpflichtung, die Waffe nicht aus der Hand zu legen, auf einen begrenzten Posten (Postenbezirk) angewiesen sind; auf Stallwachen findet demnach der Begriff keine Anwendung. Verhalten, Pflichten und Rechte der Schildwachen regelt die Garnisondienstvorschrift vom 15. März 1902. Aus ihr ist insbes. zu entnehmen, daß die Wachtposten, gleich den Wachen und Patrouillen, befugt sind zum Einschreiten behufs Aufrechthalten der öffentlichen Ruhe und Ordnung. Die hierbei etwa erforderliche Festnahme einer Militär- oder Zivilperson erfolgt teils aus eigner Machtvollkommenheit des Postens, teils auf Befehl eines Wachtvorgesetzten, eines Gerichts oder auf Antrag der Polizeibehörde, Polizeibeamten, Gendarmen etc.; dem Ansuchen von Privatpersonen kann nur ausnahmsweise, z. B. wenn Polizei nicht zur Stelle oder nicht herbeizuholen ist, entsprochen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist bei diesem Einschreiten der Waffengebrauch zulässig, bez. geboten; dabei darf die Schußwaffe erst dann angewendet werden, wenn die andern Waffen unzureichend erscheinen. Die jetzt nicht mehr sehr gebräuchliche Bezeichnung stammt aus früherer Zeit, als der vor jedem Wachtlokal im Freien befindliche Posten (jetzt »Posten vor dem Gewehr«) auch die dort aufgehängten Schilde zu bewachen hatte.