[294] Waffengebrauch. Der W. ist das äußerste staatliche Zwangsmittel zur Erzielung des Gehorsams und Brechung des Widerstandes. Der Grundsatz, daß es erlaubt ist, Gewalt mit Gewalt zu vertreiben, gilt natürlich für die Behörden so gut wie für die Privaten (Notrecht). Aber hiervon abgesehen, haben die Behörden auch ein Zwangsrecht zur Durchsetzung ihrer rechtmäßigen Anordnungen. Das Hilfsorgan der Polizei für diesen Zweck und deren regelmäßiges Organ ihrer Waffengewalt ist die Gendarmerie (s. Gendarmen). Letztere kann von der Waffe Gebrauch machen, wenn ein gewalttätiger Angriff auf sie gemacht wird oder unmittelbar droht, wenn sie Widerstand begegnet, der anders nicht gebrochen werden kann, und wenn sie Personen, Güter oder Posten, die ihr anvertraut sind, nicht anders verteidigen kann. Auch die Zollgrenzwache, das Forstschutzpersonal und die Strafanstaltsbeamten sind zur Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten mit dem Waffenrecht ausgestattet. Wenn die gewöhnlichen Mittel der Polizei zur Durchführung der staatlichen Anordnungen sich als unzulänglich erweisen, so tritt, jedoch nur auf Anrufen der Zivilbehörden, das Einschreiten der bewaffneten Macht ein (Artikel 36 der preußischen Verfassungsurkunde). Die Voraussetzungen dieses Einschreitens sind gesetzlich geregelt (vgl. preußisches Gesetz über den W. des Militärs vom 20. März 1837; bayrisches Gesetz, das Einschreiten der bewaffneten Macht etc. betreffend, vom 4. Mai 1851); dagegen bestimmt der Militärbefehlshaber Art und Dauer des Einschreitens nach freiem Ermessen. Nach Artikel 66 der deutschen Reichsverfassung steht den Bundesregierungen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht bloß ihre eignen, sondern allein ihren Gebieten liegenden Truppenteile in Anspruch zu nehmen. Vgl. van Calker, Das Recht des Militärs zum administrativen W. (Münch. 1888); Endres, Der militärische W. (Berl. 1903); Rissom, Notwehr und W. des Militärs (das. 1906).