[880] Schlußverteilung, im Konkurs die nach vorgängiger Abschlagsverteilung erfolgte Verteilung der Restmasse durch den Verwalter in einem besondern Schlußtermin (s. d.). Sie erfolgt nach der deutschen Konkursordnung (§ 161), wenn die Masse vollständig verwertet ist, und unterliegt der Genehmigung des Gerichts. Nach der österreichischen Konkursordnung (§ 187) erfolgt die S., wenn das bekannte Massevermögen vollständig verwertet und über die streitigen Forderungen insoweit entschieden ist. daß die Verwendung der Sicherstellungsbeträge feststeht. Vgl. noch Verteilungsverfahren.