Schwängerungsklage

[109] Schwängerungsklage, vielfach auch Deflorationsklage genannt, diejenige Klage, mit der eine außerehelich Geschwängerte von dem Schwängerer einen Beitrag zu den Kosten der Entbindung, des Wochenbettes und der Taufe sowie zur Alimentation des Kindes fordert. Nach dem kanonischen Recht mußte der Schwängerer die Geschwängerte heiraten und ausstatten. Der Gerichtsgebrauch hat aber die Verbindlichkeit des Schwängerers dahin geändert, daß er nach seiner Wahl entweder die Geschwängerte heiraten oder sie ausstatten mußte (aut duc aut dota). Über die Pflichten des Schwängerers nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch vgl. Kind, S. 4.[109]

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 109-110.
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