[251]Seebeschädigung, an Waren, im weitern Sinne jede Verschlechterung, welche die Ware durch die Nässe des Seewassers erleidet, im engern Sinne diejenige, aus der ein Anspruch gegen den Versicherer entsteht.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 251.