[251] Seebeuterecht, der völkerrechtliche Grundsatz, daß der Gegner feindliches Staats- und Privateigentum im Seekrieg wegnehmen und die Mannschaft der beschlagnahmten Schiffe zu Kriegsgefangenen machen darf (vgl. Prise). Sodann die hierauf bezüglichen Bestimmungen des Völkerrechts.