Seebeuterecht

[251] Seebeuterecht, der völkerrechtliche Grundsatz, daß der Gegner feindliches Staats- und Privateigentum im Seekrieg wegnehmen und die Mannschaft der beschlagnahmten Schiffe zu Kriegsgefangenen machen darf (vgl. Prise). Sodann die hierauf bezüglichen Bestimmungen des Völkerrechts.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 251.
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