[344] Seniorāt (lat.), die Sukzessionsordnung, nach der Güter stets auf den Familienältesten ohne Rücksicht auf Linien- und Gradesnähe, vielmehr bloß vermöge des Lebensalters fallen, und insofern verschieden von dem Majorat (s. d.). Mit S. bezeichnet man auch das für die Entwickelung der fränkischen Heeresverfassung und des Lehnwesens so bedeutungsvolle Verhältnis eines Herrn (senior) zu den von ihm abhängigen Leuten, Vasallen und Grundholden. Vgl. Lehnswesen und Heerbann.