[44] Heerbann (mittellat. Heribannus, Aribannus, verdorben in franz. Arrière-ban) ist in der alten deutschen Kriegsverfassung das königliche Aufgebot zum Kriegsdienst, dann das Heer selbst; auch im Sinne von Heerbannbuße und Heersteuer gebraucht. Ursprünglich waren alle freien und wehrhaften Volksgenossen wehrpflichtig, unter Karl d. Gr. trat jedoch eine Erleichterung der Wehrpflicht für die Ärmern ein. Die Ausführung des Aufgebots hatten die ordentlichen Missi (oder besondere Heribannatores) zu überwachen, sie hatten auch die Buße für unerlaubtes Ausbleiben (Heerbannbuße), die 60 Schilling betrug, einzuziehen. Infolge der Umwandlung der Heere aus Fuß-in Reiterheere und infolge des Bestrebens, die Anfänge des sogen. Seniorats (s. Lehnswesen) für die Zwecke des Heerwesens zu verwerten, wurde allmählich aus dem Volksheer ein Vasallenheer, die Pflicht aller Freien zur Heeresfolge trat in den Hintergrund, die Heeresfolge erscheint als Pflicht der Fürsten, Grafen, Herren und Städte, die ihrerseits ihr Dienstgefolge aufboten, während diejenigen, die keine Kriegsdienste leisteten, zu einer Heersteuer (Heerschilling) verpflichtet waren.