Sitzungspolizei

[505] Sitzungspolizei nennt das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz (§ 177–185) die Ergreifung der Maßregeln, die dem Vorsitzenden zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Gerichtssitzung zustehen, sowie die Verhängung der Ordnungsstrafen wegen der in der Sitzung begangenen Ungebühr. Diese Strafen werden durch einen Beschluß des Gerichts, dem in dieser Beziehung der »beauftragte« oder »ersuchte« Richter (s. d.) gleichsteht, festgesetzt und sofort vollstreckt. Der Gerichtsbeschluß kann, sofern die Entscheidung nicht von dem Reichsgericht oder einem Oberlandesgericht getroffen wurde, durch Beschwerde angefochten werden. Diese Beschwerde hat aber nur dann aufschiebende Wirkung, wenn die Strafe gegen einen Rechtsanwalt oder einen Verteidiger verhängt, oder von einem einzelnen Richter bei der Vornahme von Amtshandlungen außerhalb der Sitzung ausgesprochen wurde.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 505.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: