[597] Sonderrechte heißen im deutschen Reichsrechte bestimmte Rechte einzelner Staaten im Verhältnis zur Gesamtheit, die Abweichungen von der sonst geltenden allgemeinen Regel zugunsten jener Staaten enthalten. Man unterscheidet verliehene S., d. h. solche, die erst durch das Bundesverhältnis begründet sind, und zurückbehaltene S., Reservatrechte, d. h. solche, die eine Beschränkung der Reichszuständigkeit gegenüber einzelnen Staaten enthalten. Am meisten mit verliehenen Sonderrechten ist Preußen durch seine Präsidialstellung im Bund ausgestattet, am meisten mit zurückbehaltenen Sonderrechten Bayern. S. können ohne Zustimmung des berechtigten Staates nicht aufgehoben werden (Reichsverfassung, Art. 78, Absatz 2).