[339] Tatbericht (Species facti), der genaue, Verdachtsgründe und Beweismittel umfassende Bericht, den der militärische Vorgesetzte über zu seiner Kenntnis gelangte Straftaten seiner Untergebenen, soweit sie gerichtlich zu verfolgen sind, an den Gerichtsherrn einsendet (deutsche Militärstrafgerichtsordnung, § 153).