Teilungsmasse

[380] Teilungsmasse heißt diejenige Vermögensmasse im Konkurs, die zur Verteilung an die Gläubiger bestimmt ist. Zu diesem Zwecke müssen die zur Konkursmasse gehörigen Gegenstände, soweit sie nicht schon an sich in Geld bestehen, in Geld umgesetzt (versilbert) werden. Dies geschieht durch den Konkursverwalter, der das zur Masse gehörige Vermögen in Besitz zu nehmen, es in geeigneter Weise zu verwerten und so die T. herzustellen hat. Vgl. Deutsche Konkursordnung, § 117–137.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 380.
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