[380] Teilurteil heißt nach der deutschen und österreichischen Zivilprozeßordnung das Endurteil, das ergeht, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine, oder wenn nur die Klage oder nur die Widerklage zur Endentscheidung reif ist. Durch das T., das unterbleiben kann, wenn das Gericht seine Erlassung nicht für angemessen hält, wird nur über den zur Endentscheidung reisen Anspruch entschieden; über die Prozeßkosten darf darin entschieden werden; dies muß aber nicht geschehen. Nach dem frühern § 274 konnte ein T. auch dann erlassen werden, wenn der Beklagte mit einer Gegenforderung ausrechnen will. Nach dem jetzigen § 302 darf in diesem Fall über die Klageforderung nur unter Vorbehalt der Aufrechnung entschieden werden; das ergehende Urteil gilt in Ansehung der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurteil, bezüglich der Aufrechnung bleibt der Rechtsstreit in diesem Fall anhängig; stellt sich infolgedessen heraus, daß der Anspruch des Klägers unbegründet war, so ist das frühere Urteil aufzuheben und der Kläger zu Schadenersatz zu verurteilen (vgl. Aufrechnung und Trennung der Verhandlungen). Die österreichische Zivilprozeßordnung enthält in den § 391 ff. ähnliche Bestimmungen über das T. wie die deutsche; sie läßt im Falle der Aufrechnung ein T. zu, setzt aber im übrigen, damit ein solches zulässig ist, voraus, daß ein Anspruch oder der Teil eines solchen durch ausdrückliche Anerkennung des Beklagten außer Streit gestellt ist. S. auch Urteil.