Prozeßkosten

[410] Prozeßkosten oder Kosten eines Rechtsstreites heißen die Kosten. die den Parteien durch die Prozeßführung oder dadurch erwachsen sind, daß der Gegner sie zu diesen genötigt hat. Sie zerfallen in die Gerichtskosten (s. d.) und in außergerichtliche Kosten. Zu den P. gehört nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 91) auch die Entschädigung für die durch notwendige Reisen oder durch die Wahrnehmung von Terminen (s. d.) entstandene Zeitversäumnis, die nach den für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften zu bemessen ist; dagegen ist im übrigen zwischen P. und andern durch den Prozeß entstandenen Schäden, deren Ersatz mittels Klage verlangt werden muß, zu unterscheiden. Nach dem angeführten Paragraph hat die unterliegende Partei die P. insoweit zu tragen, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Über die Verpflichtung, die P. zu tragen, hat das Gericht nach § 308 auch ohne Antrag zu entscheiden, die Entscheidung erfolgt in der Regel im Endurteil. Die Gebühren und Auslagen ihres Rechtsanwalts sind der obsiegenden Partei auch im Parteiprozeß regelmäßig zu ersetzen; nur, soweit es sich um die Kosten mehrerer Rechtsanwälte oder eines auswärtigen Anwalts handelt, bestehen besondere Vorschriften. Bei teilweisem Unterliegen beider Parteien sind die P. nach § 92 gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Die unterliegenden Streitgenossen (s. d.) haften dem Gegner nach Kopfteilen oder nach einem andern Maßstab, unter Umständen als Gesamtschuldner (§ 100). Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels (s. d.) fallen nach § 97 der Partei zur Last, von der es eingelegt wurde. Unter Umständen können übrigens auch der obsiegenden Partei die P. ganz oder zum Teil auferlegt werden, z. B. wenn der Berufungskläger auf Grund eines neuen Vorbringens gesiegt hat, das er in erster Instanz hätte geltend machen können, oder wenn die Kosten sich hätten vermeiden lassen (§ 95–97; vgl. Kostenrepartition). Wegen der Festsetzung der P. s. Kostenfestsetzung. Die österreichische Zivilprozeßordnung enthält in den § 5–55 Vorschriften über die P., die mit denen der deutschen im allgemeinen übereinstimmen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 410.
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