[459] Theaterzensur, vorbeugende polizeiliche Tätigkeit gegenüber öffentlichen Theateraufführungen. Wo T. besteht, sind die zuständigen staatlichen Polizeibehörden berechtigt, über die beabsichtigten Aufführungen Kenntnis zu erhalten, besonders die Manuskripte neuer Stücke einzusehen und den Generalproben beizuwohnen, eventuell aber das Verbot von Aufführungen auszusprechen oder Aufführungen nur unter der Bedingung bestimmter Abänderungen zu genehmigen. Die T. wird vornehmlich nach Rücksichten der politischen, Sicherheits- und Sittenpolizei gehandhabt. Da sie leicht zu Überschreitungen ihrer berechtigten Grenzen neigt, wird ihre Aufhebung energisch, insonderheit vom Goethebund und der freisinnigen Partei betrieben. Bei ruhiger Beurteilung muß man sagen, daß sie wohl zu mildern, aber nicht ganz aufzuheben ist. Die Rechtsgrundlage der T. im Deutschen Reiche beruht auf den Landesrechten. Die Behauptung, daß sie, den reichsgesetzlichen Grundsätzen der Gewerbefreiheit halber, reichsrechtlich ausgeschlossen sei, ist unbegründet. Sie ist meist durch Polizeiverordnungen geregelt. In Frankreich ist seit 1906 die T. vollständig aufgehoben, ohne daß dadurch eine Schädigung der öffentlichen Sicherheit oder Sittlichkeit eingetreten ist. Vgl. Opet, Deutsches Theaterrecht, S. 132 ff. (Berl. 1897); Kleefeld, Die T. in Preußen (das. 1905).