[503] Sittenpolizei, die polizeilichen Maßregeln zum Schutze der öffentlichen Sittlichkeit. Das Strafrecht bedroht gewisse unsittliche Handlungen mit Strafe; die S. soll gewissen äußern Anreizungen zur Unsittlichkeit entgegenwirken. Dahin gehört das Einschreiten gegen die Prostitution (provinziell daher »Sitte« die Polizeiaufsicht über die Prostituierten), gegen Konkubinate, die ein öffentliches Ärgernis geben, und gegen den Vertrieb unsittlicher Schriften und Bildwerke (vgl. auch Sittlichkeitsverbrechen). Ferner bilden die Überwachung der Gast- und Schankwirtschaften, die Handhabung der Polizeistunde, die [503] Kontrolle der öffentlichen Tanzbelustigungen und der sonstigen Lustbarkeiten sowie die Maßregeln gegen Trunksucht den Gegenstand der S. Auch die polizeiliche Überwachung der Glücksspiele ist dazu zu rechnen, ferner die Aufrechterhaltung der religiösen Ordnung und das Vorgehen gegen die Entheiligung des Feiertags. Endlich gehört auch die Anordnung der Fürsorgeerziehung Minderjähriger in das Gebiet der S.